- Jede Aufsichtsbehörde ist für die Erfüllung der Aufgaben und die Ausübung der Befugnisse, die ihr mit dieser Verordnung übertragen wurden, im Hoheitsgebiet ihres eigenen Mitgliedstaats zuständig.
- 1Erfolgt die Verarbeitung durch Behörden oder private Stellen auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c oder e, so ist die Aufsichtsbehörde des betroffenen Mitgliedstaats zuständig. 2In diesem Fall findet Artikel 56 keine Anwendung.
- Die Aufsichtsbehörden sind nicht zuständig für die Aufsicht über die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen.
Passende Erwägungsgründe
(122) Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde
Passende Paragraphen des BDSG
§ 9 BDSG Zuständigkeit§ 40 BDSG Aufsichtsbehörden der Länder