- 1Die Mitgliedstaaten legen die Vorschriften über andere Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung – insbesondere für Verstöße, die keiner Geldbuße gemäß Artikel 83 unterliegen – fest und treffen alle zu deren Anwendung erforderlichen Maßnahmen. 2Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
- Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission bis zum 25. Mai 2018 die Rechtsvorschriften, die er aufgrund von Absatz 1 erlässt, sowie unverzüglich alle späteren Änderungen dieser Vorschriften mit.
Passende Erwägungsgründe
(149) Sanktionen für Verstöße gegen nationale Vorschriften(150) Geldbußen(151) Geldbußenregelung in Dänemark und Estland(152) Sanktionsbefugnis der Mitgliedsstaaten
Passende Paragraphen des BDSG
§ 42 BDSG Strafvorschriften