„Fotos von Beschäftigten? Wenn ein Unternehmer die verwenden will, ist immer eine Einwilligung nötig!“ So hört man es häufig. Wenn es nur so einfach wäre! Lesen Sie, in welchen Situationen tatsächlich eine Einwilligung des Beschäftigten nötig ist, in welchen dagegen nicht.
Bilder sind personenbezogen
Das Bild einer Person enthält personenbezogene Daten, das ist klar. „Näher dran an der Person“ geht kaum, selbst wenn es sich nur um ein Passbild handelt. Wer das Bild einer Person verwenden will, muss deshalb die Regeln des Datenschutzes beachten. Dabei besteht unter Juristen über die Ergebnisse eine fast schon erstaunliche Einigkeit – auch wenn sie sich manchmal auf unterschiedliche Paragrafen stützen. Diese Paragrafen kann man deshalb den Juristen überlassen und sich auf das Ergebnis konzentrieren.
Das Bild im Werksausweis
Kann es sein, dass die Verwendung eines Bildes für die Durchführung des Arbeitsverhältnisses erforderlich ist? Wenn ja, kommt es auf eine Einwilligung des Beschäftigten nicht an. Im Gegenteil: Er ist dann aufgrund des Arbeitsverhältnisses verpflichtet, entweder selbst ein Bild zur Verfügung zu stellen oder zumindest dabei mitzuwirken, ein solches Bild anzufertigen.
Typischer Praxisfall: das Bild für den Werksausweis. Ein Werksausweis ohne Bild kann seine Funktion normalerweise nicht erfüllen. Wenn es Werksausweise gibt, muss sich der Beschäftigte deshalb dafür fotografieren lassen.
Das Bild im Telefonverzeichnis
Damit ist aber zugleich der Zweck beschrieben, dem das Bild ausschließlich dienen darf. Nur weil das Unternehmen es „ohnehin schon einmal hat“, darf das Bild nicht einfach für andere Zwecke genutzt werden. Typischer Praxisfall dafür: Es ist zwar schön, wenn man im Telefonverzeichnis des Unternehmens neben dem Namen ein Bild vorfindet. Wirklich nötig ist das aber nicht. Ein Telefonverzeichnis funktioniert auch ohne Bild.
Deshalb setzt ein Bild im Telefonverzeichnis voraus, dass der Beschäftigte damit einverstanden ist. Das darf ein Unternehmen nicht dadurch umgehen, dass es das Bild für den Werksausweis „einfach so“ auch für das Telefonverzeichnis nutzt. Dazu muss es den Beschäftigten vorher fragen.
Das Bild auf der Internetseite
Man ahnt es: Das trifft erst recht zu, wenn Bilder von Beschäftigten auf die Internetseite des Unternehmens sollen. Auch hier gilt: Natürlich ist es schön, wenn man dort beim Vertriebsteam neben jedem Namen und der zugehörigen Telefonnummer auch ein Bild vorfindet. Erforderlich ist das aber nicht.
Und wie sieht es aus, wenn Beschäftigte an einem Imagefilm des Unternehmens mitwirken sollen? Dazu wird ein Unternehmen schon deshalb niemanden zwingen, weil der „Schauspieler wider Willen“ sonst sicher keine positive Ausstrahlung hat. Unabhängig davon gilt: Ohne Einwilligung geht hier nichts.
Der Nachweis der Einwilligung
Beim Nachweis einer Einwilligung hat sich übrigens kürzlich ein wichtiger Punkt geändert. Bisher musste eine solche Einwilligung zwingend schriftlich erfolgen. Künftig reicht auch die „elektronische Form“, also etwa eine E-Mail. Schließlich geht das Papierzeitalter allmählich zu Ende.