Es gibt viele gute Gründe, eine Baustelle mit Video zu beobachten. Das sehen die Datenschutzgesetze ebenfalls so. Aber auch Bauarbeiter haben Persönlichkeitsrechte. Sie gilt es zu beachten.
Möglicher Zweck einer Überwachung
Eine Videoüberwachung von Baustellen kann unterschiedliche Gründe haben:
Manchmal will der Bauherr im Internet zeigen, wie gut es auf der Baustelle vorangeht. Das zieht vielleicht zahlungskräftige Käufer oder Mieter an.
Meist geht es aber darum, Diebstähle zu verhindern. Auf Baustellen findet sich viel wertvolles Material. Das lockt manchmal völlig falsche Interessenten an.
Relativ oft spielt auch der Schutz vor Vandalismus eine Rolle. Viel zu oft verwirklichen sich zweifelhafte „Künstler“ auf gerade fertiggestellten Fassaden.
Unterschiedliche Arten von Aufnahmen
Mit diesen Stichworten ist der Zweck einer Videoüberwachung beschrieben. Er bestimmt, welche Art von Aufnahmen erforderlich ist:
- Um die Fortschritte auf der Baustelle stolz im Internet zu zeigen, genügen Panorama-Aufnahmen der gesamten Baustelle. Einzelne Personen müssen auf ihnen nicht zu erkennen sein. Sie interessieren nicht.
- Anders sieht es aus, wenn es um den Schutz vor Diebstählen oder Vandalismus geht. Dann soll die Videoaufnahme im Ernstfall als Beweismittel dienen. Sie geht dann an die Polizei, um die Täter zu finden.
Zusammenhang von Zweck der Überwachung und Art der Aufnahme
Der Zweck der Videoüberwachung bestimmt somit, welche Art von Aufnahme erlaubt ist. Aber auch die Interessen der Bauarbeiter kommen ins Spiel. Um ihre Arbeit zu erledigen, müssen sie während ihrer gesamten Arbeitszeit auf der Baustelle präsent sein und sich dort bewegen.
Persönlichkeitsrechte der Bauarbeiter
Wie für alle anderen Arbeitnehmer gilt auch für sie: Eine ständige Videoüberwachung ist normalerweise nicht zulässig. Natürlich könnte es auch vorkommen, dass ein Bauarbeiter während seiner Arbeit einen Diebstahl begeht. Das ist jedoch die Ausnahme.
Deshalb bleibt es bei der Grundregel, die auch sonst im Arbeitsleben gilt: Um Diebstähle durch Beschäftigte aufzuklären, ist eine Videoüberwachung erst zulässig, wenn zuvor alle anderen Mittel ausgeschöpft wurden. Eine rein vorbeugende Videoüberwachung, um Diebstähle durch Beschäftigte zu verhindern, wäre nicht zulässig.
Typische Faustregeln
Berücksichtigt man diese Hintergründe, kristallisieren sich einige einfache Faustregeln für die Videoüberwachung von Baustellen heraus. Sie lauten:
- Im Regelfall ist eine Videoüberwachung nicht während der Zeiten zulässig, in denen auf der Baustelle gearbeitet wird.
- Wird nur auf einem Teil der Baustelle gearbeitet, können die anderen Teile der Baustelle aber überwacht werden.
- Die Videoüberwachung darf nur die Baustelle selbst erfassen. Nachbargrundstücke und öffentliche Straßen vor der Baustelle sind tabu. Wenn Diebe über ein Nachbargrundstück auf die Baustelle kommen könnten, ist ein ordentlicher Zaun das richtige Mittel dagegen, nicht jedoch die Videoüberwachung des Nachbargrundstücks.
Informationspflichten
Selbstverständlich gelten auf Baustellen dieselben Informationspflichten für die Datenverarbeitung wie sonst auch. Notwendig sind deshalb klare und deutliche Hinweisschilder. Sie müssen die üblichen Angaben enthalten. Insbesondere müssen sie Auskunft darüber geben, wer für die Videoüberwachung verantwortlich ist.
Klärung der Verantwortung
Diese Frage ist nicht immer einfach zu beantworten. Oft gibt es einen Generalunternehmer, der alle Abläufe auf der Baustelle koordiniert und betreut. Dann wird normalerweise er der Verantwortliche sein. Denkbar ist aber auch, dass unterschiedliche Unternehmen für verschiedene Bereiche der Baustelle die Verantwortung tragen. Dann gibt es für unterschiedliche Baustellenabschnitte unterschiedliche Verantwortliche.
Abschreckung? Gern!
Manche meinen, dass solche Hinweisschilder auf Diebe und andere unliebsame Besucher abschreckend wirken. Das ist dann ein willkommener Nebeneffekt, der aber mit dem Datenschutz nichts zu tun hat.
Löschung der Videoaufnahmen
Nach welcher Zeit die Videoaufnahmen gelöscht werden müssen, lässt sich nicht pauschal beantworten. In der Regel sollte es möglich sein, Aufnahmen binnen zweier Wochen auszuwerten. Praktisch sind Kamerasysteme, die gar keine längeren Aufzeichnungen zulassen. Nach spätestens zwei Wochen werden die alten Aufnahmen durch neue Aufzeichnungen überschrieben.
Das gilt selbstverständlich nur, wenn nichts vorgefallen ist. Kam es dagegen etwa zu einem Diebstahl, stellt der Verantwortliche die Aufnahmen sicher und übergibt sie der Polizei.